Dienstag, 9. Oktober 2007

Wahlgerechtigkeit

Wie schon aus dem Vergleich von Mehrheitswahl und Verhältniswahl ersichtlich, kann es bei einem Wahlverfahren immer wieder zu Ergebnissen kommen, die zwar mathematisch korrekt sind, aber nicht unbedingt den Wählerwillen genau wiedergeben.

Das folgende Beispiel ist konstruiert, zeigt aber die prinzipiellen Risiken, die Wahlverfahren in unterschiedlicher Weise mitbringen: Bei einer fiktiven Wahl gelte das Mehrheitswahlrecht, das Parlament hat 5 Abgeordnete, die in 5 Wahlkreisen mit je 100 Wählern gewählt werden. Die Kandidaten werden von nur zwei Parteien (A und B) gestellt und alle Wahlberechtigten gehen zur Wahl. Wenn Partei A in 3 Wahlkreisen knapp mit 51 Stimmen siegt und Partei B in zwei Wahlkreisen mit 99 Stimmen siegt, dann hat Partei B 3*49+2*99= 345 Stimmen oder 69% aller Stimmen. Hier stehen also mehr als 2/3 aller Wähler hinter Partei B, dennoch hat sie von 5 Mandaten nur 2 erhalten und ist im Parlament mit nur 40% der Mandate nicht fähig, Entscheidungen für die Mehrheit der Wähler durchzusetzen. Bisweilen werden Wahlkreise sogar absichtlich so zugeschnitten, dass es zu diesem Effekt kommt (Gerrymandering).

Umgekehrt kann es bei bestimmten Wahlsystemen dazu kommen, dass man mit weniger Stimmen mehr Mandate bekommt (negatives Stimmengewicht). Dieser Effekt hat z.B. bei der Bundestagswahl 1998 dazu geführt, dass die SPD in Hamburg nach Zweitstimmen 6 Bundestagsmandate erhalten hatte, aber in den Wahlkreisen 7 Direktmandate errang. Deshalb erhielt die SPD ein Überhangmandat (7-6=1) im Bundestag. Das Überhangmandat ist ein zusätzliches Mandat, welches einer Partei gegeben wird, ohne dass ein entsprechender Ausgleich für die anderen Parteien geschaffen würde. Bei der Wahl hat es an anderen Stellen und für andere Parteien ähnliche Effekte gegeben, allerdings werden die großen Parteien begünstigt, da diese auch in den Wahlkreisen Direktmandate erringen können.

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Prima!
Hallo! Das hab ihr aber klasse gemacht! Weiter so...sehr...
RechteParteinDVU - 8. Okt, 10:49

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