Dienstag, 9. Oktober 2007

Unterscheidung zwischen Mehrheits- und Verhältniswahl


Mehrheitswahl
  • Verhinderung der Parteienzersplitterung.
  • Förderung der Parteienkonzentration in Richtung auf die Herausbildung eines Zweiparteiensystems.
  • Förderung stabiler Regierungen mit sicheren Mehrheiten.
  • Förderung politischer Mäßigung, da die größeren politischen Parteien um die gemäßigte Wählerschaft in der Mitte kämpfen und bei einem Wahlsieg auch die politische Verantwortung übernehmen müssen. Die Parteien müssen also ihr Programm an der gemäßigten Wählerschaft und an dem Machbaren ausrichten.
  • Förderung des Machtwechsels, da geringe Veränderungen in den Stärkeverhältnissen der Parteien nach Wählerstimmen große Veränderungen nach Mandaten auslösen können.
  • Herbeiführung der Entscheidung über die Regierungsführung direkt durch den Wähler und nicht durch die Parteien in Koalitionsverhandlungen.
  • Personenwahl: Die Wähler können die Kandidaten und Abgeordneten ihrer Wahlkreise kennen.

Verhältniswahl
  • Repräsentation möglichst aller Meinungen und Interessen im Parlament im Verhältnis ihrer Stärke unter der Wählerschaft.
  • Verhinderung eines Kartells etablierter Parteien. Berücksichtigung gesellschaftlicher und neuer politischer Strömungen bei der Umsetzung von Stimmen in Mandate. Neue Parteien haben eine Chance.
  • Verhältnismäßige Instabilität der Regierungen erschwert Machtmissbrauch.
  • Förderung vereinbarter Mehrheiten durch Aushandeln und Kompromisse, an denen verschiedene gesellschaftliche Kräfte beteiligt sind.
  • Verhinderung extremer politischer Umschwünge, die weniger das Ergebnis grundlegender Veränderungen der politischen Einstellungen der Wählerschaft sind als vielmehr Folge des Verzerrungseffekts des Wahlsystems.
  • Neue Themen können durch kleine Parteien über Koalitionsverhandlungen Eingang in die Regierungspolitik finden.
  • Die Parteien können auch solche Experten ins Parlament bringen, die beim Wähler nicht ankommen.
bild3

Traditionell unterscheidet man zwischen beiden Verfahren etwa wie folgt:
Bei der Mehrheitswahl wird das Wahlgebiet in so viele Wahlkreise eingeteilt, wie Mandate zu vergeben sind. Gewählt sei in jedem Wahlkreis der Kandidat, der dort die meisten Stimmen erhält.
Bei der Verhältniswahl bekommt jede Partei oder Wahlliste so viele Mandate, wie es ihrem Stimmenanteil im gesamten Wahlgebiet entspricht.
Diese Definitionen beschreiben aber nur je eine ganz bestimmte Form der Mehrheitswahl (nämlich die relative Mehrheitswahl im Einpersonenwahlkreis) und der Verhältniswahl (reine Verhältniswahl im Einheitswahlkreis). All die anderen vielfältigen Wahlsysteme, die in der Praxis angewendet werden, erdacht wurden oder denkbar sind, werten Kriterien ab: Bei der Beschreibung der Mehrheitswahl steht die technische Ausgestaltung des Wahlverfahrens im Vordergrund, während die Definition der Verhältniswahl das zu erreichende Ziel hervorhebt. Diese Einteilung beschreibt Nohlen als "asymmetrisch".

Dagegen sind symmetrische Einteilungen (nach Nohlen):
  1. Nach der technischen Ausgestaltung (Kriterium: Wahlkreisgröße - Einpersonenwahlkreise vs. alle Wahlkreisgrößen ab Zwei Mandaten)
  2. Nach dem Repräsentationsprinzip (Kriterium: Was soll ein Wahlsystem leisten - Parlamentarische Regierungsmehrheiten bilden vs. Abbild des Wahlergebnisses
  3. Nach den empirischen Auswirkungen (Kriterium: Welche Wirkung hatten Wahlsysteme in realen Fällen - Mehrheitsbildung vs. Abbildung des Wahlergebnisses)
An der zweiten Methode ist jedoch problematisch, das sie eine bewusste Entscheidung des Wahlgesetzgebers impliziert, die historisch in den wenigsten Fällen gegeben ist.

Anzumerken ist noch, dass die 'klassische' Mehrheitswahl (relative Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen und Verhältniswahl (Verhältniswahl in einem oder mehreren Mehrpersonenwahlkreisen) den Erfordernissen des gleichnamigen Repräsentationsprinzips nicht unbedingt gerecht werden. So führt z. B. die relative Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen in Indien und Kanada nicht zu einem Zweiparteiensystem und parlamentarischer Mehrheit einer Partei.

An der zweiten Methode ist jedoch problematisch, dass sie eine bewusste Entscheidung des Wahlgesetzgebers impliziert, die historisch in den wenigsten Fällen gegeben ist. Eine fast in Vergessenheit geratene Alternative aus den 1960-ern wird bei M. Fendrich erwähnt.

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Prima!
Hallo! Das hab ihr aber klasse gemacht! Weiter so...sehr...
RechteParteinDVU - 8. Okt, 10:49

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